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irina

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1

Freitag, 1. Juli 2005, 14:29

schröder verliert vertrauensfrage

Schröder verliert erwartungsgemäß Vertrauensfrage

Der Bundestag hat abgestimmt: Nur 151 Abgeordnete sprachen Kanzler Gerhard Schröder das Vertrauen aus. 296 votierten mit Nein. 148 Parlamentarier enthielten sich, teilte Bundestagspräsident Wolfgang Thierse mit. Schröder verfehlte somit die notwendige Kanzler-Mehrheit von 301 Stimmen. Damit verlor er die Vertrauensfrage im Parlament, so wie er es angestrebt hatte. Schröder bat im Anschluss an die Entscheidung - wie es im Grundgesetz vorgesehen ist - den Bundespräsidenten um die Auflösung des Bundestages. Horst Köhler hat nun drei Wochen Zeit für eine Entscheidung. Der Grünen-Abgeordnete Werner Schulz hat für den Fall, dass der Bundestag aufgelöst wird, eine Verfassungsklage angekündigt. Die Debatte im Bundestag habe ihn mehr denn je davon überzeugt, dass die Vertrauensfrage fingiert sei, begründete er seine Haltung. (...)

Quelle:
T-Online
»Alles, was Spaß macht, ist entweder unmoralisch, illegal oder macht dick. In besonders spaßigen Fällen alles auf einmal.« (Mae West)

2

Freitag, 1. Juli 2005, 15:42

RE: schröder verliert vertrauensfrage

Zitat

Original von erja
Der Grünen-Abgeordnete Werner Schulz hat für den Fall, dass der Bundestag aufgelöst wird, eine Verfassungsklage angekündigt.
Quelle:
T-Online


Das ist mir klar!Das wird wohl das letzte mal gewesen sein,das die Grünen in Deutschland mitregiert haben. :harhar:

3

Freitag, 1. Juli 2005, 22:44

RE: schröder verliert vertrauensfrage

Zitat

Original von Öhrchen


Das ist mir klar!Das wird wohl das letzte mal gewesen sein,das die Grünen in Deutschland mitregiert haben. :harhar:




Zitat

Original von klaus wowereit


... und das ist gut so :harhar:


:lach: :lach: :lach:

irina

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4

Freitag, 1. Juli 2005, 23:12

ich bin mal gespannt, obs neuwahlen gibt... verfassungsrechtlich scheint das ja nicht ganz ohne zu sein. andererseits find ichs auch schwachsinnig, wenn man den bundestag nicht auflösen könnte, wenns doch eigentlich (fast) alle wollen.
»Alles, was Spaß macht, ist entweder unmoralisch, illegal oder macht dick. In besonders spaßigen Fällen alles auf einmal.« (Mae West)

5

Freitag, 1. Juli 2005, 23:16

Zitat

Original von erja
ich bin mal gespannt, obs neuwahlen gibt... verfassungsrechtlich scheint das ja nicht ganz ohne zu sein. andererseits find ichs auch schwachsinnig, wenn man den bundestag nicht auflösen könnte, wenns doch eigentlich (fast) alle wollen.


tja, da hat münte mit seiner aussage in richtung angie, daß ein mistrauensantrag der union chancenlos wäre, seinem sonnenkönig und allen bürgern wohl nen ziemlichen bärendienst erwiesen :grins:

kassettenkind

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6

Freitag, 1. Juli 2005, 23:25

Zitat

Original von erja
ich bin mal gespannt, obs neuwahlen gibt... verfassungsrechtlich scheint das ja nicht ganz ohne zu sein. andererseits find ichs auch schwachsinnig, wenn man den bundestag nicht auflösen könnte, wenns doch eigentlich (fast) alle wollen.


Just for Info:

Vorzeitige Auflösung des Bundestages

Das Grundgesetz sieht zwei Möglichkeiten einer Auflösung des Bundestages vor - nach Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG und nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG. In beiden Fällen liegt die Entscheidung, den Bundestag aufzulösen, beim Bundespräsidenten. Es gibt also weder eine automatische Auflösung noch ein Selbstauflösungsrecht des Parlaments; dieses hat es jedoch in der Hand, eine Auflösung zu verhindern, indem es mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Kanzler wählt (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach erfolgter Auflösung müssen "innerhalb von sechzig Tagen" (Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG) Neuwahlen stattfinden. Der "aufgelöste" Bundestag bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages bestehen, wie sich aus Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt; es gibt also keine parlamentslose Zeit.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG "kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen", wenn "ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages" findet. Darüber hinaus enthält Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts jedoch noch ein ungeschriebenes sachliches Tatbestandsmerkmal: "Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine [d.h. des Bundeskanzlers] Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, dass er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag." Alle drei am Verfahren nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG beteiligten Verfassungsorgane - Bundeskanzler, Bundestag und Bundespräsident - seien an dieses materielle Erfordernis gebunden. Unter diesem Gesichtspunkt habe der Bundespräsident zunächst zu prüfen, ob insbesondere das Vorgehen des Bundeskanzlers verfassungsmäßig war, wobei er dessen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu respektieren habe. Unabhängig davon habe "der Bundespräsident, nachdem er die Verfassungsmäßigkeit der vorangehenden Akte von Bundeskanzler und Bundestag bejaht hat, im Rahmen seines Ermessens die Lage selbständig und insoweit ohne Bindung an die Einschätzungen und Beurteilungen des Bundeskanzlers ... zu beurteilen ...." Nicht ausreichend für die Bejahung einer die Auflösung des Bundestages rechtfertigenden "politische[n] Lage der Instabilität zwischen Bundeskanzler und Bundestag" sei insbesondere der Umstand, "dass alle im Bundestag vertretenen politischen Parteien oder ihre Fraktionen sich in dem Willen zu Neuwahlen einig sind", wenngleich dem eine gewisse Indizwirkung beigemessen werden könne.

Das Vorliegen einer solchen materiellen Auflösungslage - wie auch der in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG ausdrücklich normierten Erfordernisse - kann vom Bundesverfassungsgericht im Wege des Organstreitverfahrens nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG nachgeprüft werden, wobei das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass "die verfassungsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten [bei Art. 68 GG] weiter zurückgenommen [sind] als in den Bereichen von Rechtsetzung und Normvollzug." So prüfte - und bejahte - es im Jahre 1983 auf eine Klage von Abgeordneten die Verfassungsmäßigkeit der von Bundespräsident Carstens verfügten Auflösung des Bundestages. Vorangegangen war der Sturz von Bundeskanzler Schmidt durch die Neuwahl von Bundeskanzler Kohl nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 GG und ein negativ beschiedener Antrag von Bundeskanzler Kohl, ihm das Vertrauen auszusprechen. Im Jahre 1972 hatte es bereits einen Fall der Auflösung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG gegeben, nachdem eine Vertrauensfrage von Bundeskanzler Brandt gescheitert war.

Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG betrifft die Situation, dass im Falle der Wahl eines neuen Kanzlers - der nicht nur beim Zusammentritt eines neuen Bundestages, sondern auch bei einem Rücktritt des Kanzlers eintreten kann -, die Mehrheit der Mitlglieder des Bundestages nicht dem Wahlvorschlag des Bundespräsidenten gefolgt ist, innerhalb von 14 Tagen einen anderen Bundeskanzler nicht gewählt hat und in einem daraufhin stattfindenden Wahlgang der Gewählte nicht die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt hat. Dann "hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen" (Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG). Die Möglichkeit der Auflösung nach Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG besteht nach herrschender Meinung darüber hinaus auch dann, wenn im Falle von Stimmengleichheit oder Nichtannahme der Wahl ein erneuter Wahlgang scheitert oder jeglicher Wahlgang unterbleibt. Auch im Falle des Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG muss - ähnlich wie bei Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG - eine materielle Auflösungslage vorliegen, damit der Bundespräsident sich für die Variante "Auflösung" entscheiden kann.

Die in Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG für den Fall der Auflösung des Bundestages angeordnete Durchführung von Neuwahlen "innerhalb von sechzig Tagen" wirft Probleme im Hinblick auf die im Bundeswahlgesetz für die Wahlvorbereitung vorgesehenen Fristen (vgl. §§ 16 ff. BWahlG) auf; diese können bei einer Sechzig-Tage-Frist nicht eingehalten werden. Aus diesem Grunde ermächtigt § 52 Abs. 3 BWahlG das Bundesministerium des Innern dazu, "im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen." Auf diese Weise könnten z.B. Fristen, wie sie bei der Neuwahl vom 6. März 1983 praktiziert wurden, festgesetzt werden.

Quelle: www.bundestag.de

Total kompliziet, oder ?
Besonders schön finde ich die " ausdrücklich normierten Erfordernisse" :harhar:


Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »kassettenkind« (1. Juli 2005, 23:26)


7

Freitag, 1. Juli 2005, 23:41

Zitat

Original von erja
ich bin mal gespannt, obs neuwahlen gibt... verfassungsrechtlich scheint das ja nicht ganz ohne zu sein. andererseits find ichs auch schwachsinnig, wenn man den bundestag nicht auflösen könnte, wenns doch eigentlich (fast) alle wollen.


Aber den Fall gab´s doch schon mal, und da hat´s auch geklappt.
Würde Köhler nicht auflösen, möchte ich nicht in seiner Haut stecken 8o
Wir schenken unseren Hunden ein klein wenig Liebe und Zeit. Dafür schenken sie uns restlos alles, was sie zu bieten haben. Es ist zweifellos das beste Geschäft, was der Mensch je gemacht hat.

irina

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8

Samstag, 2. Juli 2005, 12:03

absurd an dieser ganzen sache finde ich übrigens: da wird (evtl.) der bundestag aufgelöst, weil schröder die vertrauensfrage verliert, aber dann kann er bei neuwahlen doch wieder als kanzler kandidieren? was soll das denn??
»Alles, was Spaß macht, ist entweder unmoralisch, illegal oder macht dick. In besonders spaßigen Fällen alles auf einmal.« (Mae West)

9

Samstag, 2. Juli 2005, 12:31

Zitat

Original von erja
absurd an dieser ganzen sache finde ich übrigens: da wird (evtl.) der bundestag aufgelöst, weil schröder die vertrauensfrage verliert, aber dann kann er bei neuwahlen doch wieder als kanzler kandidieren? was soll das denn??


naja viel absurder war da ja wohl die Aktion von Kohl damals. Nach erfolgreicher Machtübernahme Neuwahlen einleiten, damit man eine gesammte Legislaturperiode Kanzler ist.

Aber im Grunde ist doch alles absurd was in der Spitzenpolitik abläuft. Da drehen sich die Meinungen und politischen Ziele egal welcher Partei, wie die Fähnchen im Winde. Da werden Reformen mit auf den Weg gebracht nur um sie im Landtagswahlkampf zu verurteilen. BUndestagsabgeordnete wollen vors Verfassugnsgericht, angeblich weil sie die Aktionen von Schröder nicht gutheißen, in Wirklichkeit haben die nur Angst davor das sie kein Mandat mehr bekommen.

Das ist doch alles eine große Witzveranstaltung und das schon seit jahrzehnten.

10

Samstag, 2. Juli 2005, 13:11

Zitat

Original von erja
absurd an dieser ganzen sache finde ich übrigens: da wird (evtl.) der bundestag aufgelöst, weil schröder die vertrauensfrage verliert, aber dann kann er bei neuwahlen doch wieder als kanzler kandidieren? was soll das denn??


Naja, wenn er für die Durchsetzung seiner Politik keine Mehrheit in den eigenen Reihen hat, von dieser jedoch überzeugt ist und sie weiterführen will... Ich hab´s so verstanden, dass wenn er wieder gewählt wäre, er ne Legitimation durch das Volk hätte - also die einzige Möglichkeit seine Politik fortzusetzen. ;)
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11

Samstag, 2. Juli 2005, 13:12

Zitat

Original von erja
absurd an dieser ganzen sache finde ich übrigens: da wird (evtl.) der bundestag aufgelöst, weil schröder die vertrauensfrage verliert, aber dann kann er bei neuwahlen doch wieder als kanzler kandidieren? was soll das denn??

Warum sollte er nicht? Der Bundestag hat ihm nicht das Vertrauen ausgesprochen, deshalb kann es doch der Wähler tun? ;)

Absurd an der ganzen Sache fand ich nur dieses ewige Nachkarten nach der Vertrauensfrage. Das, was da von Schröder, Merkel und Westerwelle kam, war absolut peinlich.

Zitat

Schröder: "Ihr habt mir das Förmchen weggenommen!"
Merkel: "So'n Quatsch, du hast das Förmchen selbst versteckt! Ich hab's genau gesehen! Bäh!"
Westerwelle: "Ich weiß nicht, wer das Förmchen hat, aber ich will's auch mal haben!"

Kindergarten :rolleyes:

Gruß
Skywise
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Mittwoch.
Skywise: "Ja klar ist der Laden super und so, aber ich mach' da trotzdem einen Bogen drum, denn allein für's Umschauen muß man da schon den großen Geldbeutel dabei haben."
Kollegin: "Ach was, das geht auch ohne. Mit EC-Karte zum Beispiel."