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Dienstag, 17. Juli 2007, 22:14

Wohngeld ???

Kennt sich hier jemand mit Wohngeld aus ?

Mich würde interessieren wie das bei einer "eheähnlichen Gemeinschaft" mit Kind ist.

Werden dann die zwei Partner irgendwie gesondert berechnet oder gilt das als ein 3 Personen Haushalt mit 2 Einkommen ?

Qanik

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2

Mittwoch, 18. Juli 2007, 00:25

Ich würde mal von letzterem ausgehen, da mein (blöder) Ex und ich damals auch schon gemeinsam veranschlagt wurden... und mit Kind isses ja noch offensichtlicher eine eheähnliche Gemeinschaft.

Wenn Du einen auf Wohngemeinschaft machen willst, kommen die und kontrollieren das... da muß sogar der Quark im Kühlschrank beschriftet sein. Ich glaub kaum, daß sich da seit damals viel geändert hat...
As I close my eyes
The vivid rain, enclouds a memory
If I'm dreaming don't wake me
I will rise so easily
As I close my eyes outside the world,
Lies in yesterday
If I'm dreaming I will awake...


[SIZE=7][I will awake - Vanishing Point][/SIZE]

dot

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3

Mittwoch, 18. Juli 2007, 06:19

Hi Volker, noch ausführlicher bekommst du's im SGB :]


Quelle


Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I, § 1 Wohngeldgesetz). Es wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.

Empfänger von anderen Sozialleistungen (wie z.B. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe), bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt worden sind, sind von Wohngeld ausgeschlossen.

Mietzuschuss kann z.B. beantragen:

Mieter (auch Untermieter) von Wohnraum; Inhaber einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung, Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes; (Mit-)Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen.

Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum kann z.B. beantragen:

Eigentümer eines Eigenheimes, einer Kleinsiedlung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle oder einer Eigentumswohnung sowie Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts (bei Miteigentümern jeder für den von ihm genutzten Wohnraum).

Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist im Allgemeinen, dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum (Miete oder Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung) handelt, die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind. Miete ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums ohne die Kosten für Heizung, Warmwasser, Zuschläge für Untervermietung und Benutzung zu anderen als Wohnzwecken.

Berücksichtigungsfähig sind nur angemessene Aufwendungen. Die über bestimmten Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen werden nicht berücksichtigt. Die Höchstbeträge richten sich nach Mietenstufe der Gemeinde, Haushaltsgröße, Alter und Ausstattung des Wohnraums (Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz; z.B. für Alleinstehende zwischen 160 € und 370 €, für 4-Personen-Haushalte zwischen 295 € und 630 € monatlich). Die Tatsache, dass sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder durch Tod verringert hat, ist für die Dauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat, längstens jedoch bis zur Aufgabe der Wohnung oder Erhöhung der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder für die Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung ohne Bedeutung.

Die Zuschussbedürftigkeit bestimmt sich vor allem nach dem anrechenbaren Gesamteinkommen (absolute Einkommensgrenze für einen Alleinstehenden 830 €, für einen 4-Personen-Haushalt 1.830 €). Hierzu zählen die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und im Wohngeldgesetz im Einzelnen aufgeführte steuerfreie Bezüge, abzüglich bestimmter Aufwendungen sowie bestimmter Abzugs- und Freibeträge. Als Abzugs- und Freibeträge kommen z.B. in Betracht ein pauschaler Abzug von 6. v.H. bis 30.v.H. (je nachdem, ob Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung oder vergleichbaren Einrichtungen und Steuern vom Einkommen gezahlt werden), Freibeträge für besondere Personengruppen (z.B. für schwerbehinderte Menschen von 1.200 € oder 1.500 € jährlich).

Wohngeld wird u.a. versagt, wenn für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere, dem Wohngeld vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt werden, wenn für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld oder eine vergleichbare Leistung gewährt wird (Doppelwohnung für Wohnraum, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, sowie für Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem § 59 Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen oder zustehen würden.

Das Wohngeld wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Seine Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der Zuschussbedürftigkeit, also der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden monatlichen Miete oder Belastung (Tabellen in Anlagen 3 bis 7 des Wohngeldgesetzes). Es wird grundsätzlich vom Beginn des Antragsmonats an und in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt.

Wohngeldgesetz.

Zuständig: Landratsämter und kreisfreie Städte, alle Gemeinden für die Einreichung der Anträge.
Gruß, dot

4

Mittwoch, 18. Juli 2007, 13:12

Den Gesetztestext kenn ich, hab ich gestern auf wohngeld.de gelesen.

Nur steht da z.B. das Lebenspartner eben nicht zu Familienmitgliedern gehören. Irgendwo hab ich noch was von einem unechten Mischgemeinschaft oder so gelesen.

Beste wird wohl sein, ich geh mal aufs Amt

Trotzdem Danke

dot

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5

Donnerstag, 19. Juli 2007, 06:14

Zitat

Original von Volker


Beste wird wohl sein, ich geh mal aufs Amt

Trotzdem Danke


...oder noch besser: zu einer unabhängigen Beratungsstelle, musst mal schauen, ob's bei euch in der Ecke sowas gibt. Dort kennen sie sich immer sehr gut mit allen Paragraphen aus und erklären dir diese zu DEINEN Gunsten :]

Viel Erfolg jedenfalls :)
Gruß, dot