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Wo soll die Plakette kleben?
Die entsprechende Vorschrift lässt Spielraum: "Sie ist gut sichtbar an der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen" . Eine gut geeignete Stelle wäre der Bereich hinter dem Innenspiegel oder auch die Scheiben-Ecken. Bei älteren Autos kann man bei der Gelegenheit prüfen, ob die »G-Kat«-Plakette noch klebt. Sie wird mit dem Auslaufen des Ozongesetzes Ende 1999 nicht mehr benötigt
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »leocat« (19. Januar 2008, 12:36)
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§ 3 Kennzeichnung
(1) Zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach den Schadstoffgruppen 2 bis 4 sind nicht wiederverwendbare lichtechte und fälschungserschwerende Plaketten nach dem Muster des Anhangs 1 zu verwenden. Die Kennzeichnung der Schadstoffgruppe erfolgt durch die auf der Plakette angegebene Nummer der Schadstoffgruppe und entsprechende Farbgestaltung. Die Farbe der Plakette ist für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 rot, für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 gelb und für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 grün.
(2) In die Plakette ist von der zuständigen Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen. Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Die Plakette muss so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört.
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§ 41 StVO
Mit den Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2 werden die Grenzen einer Verkehrsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,
a)
die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausnahmsweise zugelassen sind,
b)
die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausgestattet sind oder
c)
die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.
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§ 49 StVO
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
4.
entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt,
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Perry« (19. Januar 2008, 16:02)
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Original von Eismarder
Also wenn du ne gute Rechtsschutzversicherung hast, kannst du die Plakette in den Orten, wo sie benötigt wird ja in der Brieftasche oder im Handschuhfach mitführen.
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Original von Eismarder
Aber warum sich Ärger einhandeln, wenn man das "Pickerl einfach an die Scheibe kleben kann.
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Original von Eismarder
Wenn du Aufkleber aber so wiederlich findest,
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Original von Eismarder
dann meide halt Orte, in denen sie vorgeschrieben sind.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Perry« (19. Januar 2008, 17:13)
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Original von Perry
DES Kausalzusammenhanges !
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Original von Schattenengel
Du meinst doch sicherlich:
"...den wo's da so geben tut."