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fowling bull

unregistriert

21

Dienstag, 23. November 2004, 12:17

RE: Teilnahme-Regel 1) und Urheberrecht

Hallo Jenny,

"Selbst WENN es vor Gericht käme, wäre es wäre für den User problemfrei, da diese Cover ja nur im privaten bereich erstellt wurden - und da kann man ohnehin tun und lassen, was man will."

Das stimmt; solange es um den privaten, NICHT ÖFFENTLICHEN Bereich geht. Ansonsten gilt diese Regelung [Hervorhebungen von mir]:

"UrhG § 15 - Allgemeines: ... (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form ÖFFENTLICH wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere ... 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a) ... (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ÖFFENTLICHKEIT bestimmt ist. ...
§ 23 - Bearbeitungen und Umgestaltungen:
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes verÖFFENTLICHt oder verwertet werden."

Einzige Rettung wäre:
"§ 24 Freie Benutzung : (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. ..."

Soweit ich die Rechtsprechung studiert habe, werden Collagen aus Original-Elementen oder Originale, bei denen lediglich Beschriftung oder Bebilderung geändert wurden, noch nicht als freie Bearbeitung und somit selbständige Werke beurteilt.

Aber: Wo kein Kläger, da kein Richter!

"Den Urheberrechts-Hinweis nahmen wir eigentlich nur in die Spielregeln auf, um zu verhindern, dass uns z. B. kopierte Buchcover angeboten werden."

Es wäre besser, wenn Eure Regel 1) so klar gilt, wie sie formuliert ist und nicht durch nachträgliche Interpretation gegenstandslos gemacht wird. Sonst hat eine Teilnahme-Regel keinen Sinn.

Liebe Grüße nach Leipzig

Sven

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »fowling bull« (23. November 2004, 12:18)


22

Dienstag, 23. November 2004, 16:38

RE: Teilnahme-Regel 1) und Urheberrecht

Hallo Sven!

Im Prinzip hat du ja recht mit dem Urhebrrecht. Dieses wird allerdings durch die sogenannte Entlehnungsfreiheit eingeschränkt. Danach ist es gestattet, einzelne Werke oder Stellen eines werkes im selbständigen Werk eines anderen zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Das Zitat muß sich in einem dem zweck des neuen Werks gebotenen Umfang halten (§ 51 UrhG).

Insofern also hätte ich, was meine 'geklauten' LP-Covrentwürf angeht, gar keine Bedenken. Die MC- und CD-Cover kommen der Originalgröße da natürlich chon näher, doch dürfte es auch hier einen Spielraum geben, den wegen den paar Forumsbesucher wohl niemand austesten dürfte.

Viele Grüße
Thomas

fowling bull

unregistriert

23

Donnerstag, 25. November 2004, 10:54

RE: Teilnahme-Regel 1) und Urheberrecht

Hallo Thomas,

Deine Deutung ist nicht ganz zutreffend; es heißt wörtlich:

§ 51 Zitate: Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.


Die Zulässigkeit von Zitaten bezieht sich also ausschließlich auf wissenschaftliche, sprachliche oder musikalische Werke; nicht jedoch auf Bild- oder Tondokumente.

Liebe Grüße

Sven

24

Donnerstag, 25. November 2004, 12:31

Lieber Sven,

zwei Dinge würde ich im Falle eines Falles vorbringen.
1. Bei der Datenbank handelt es sich grundsätzlich um ein wissenschaftliches Werk (für das im Übrigen seinerseits das Urheberrecht gilt).
2. Bilder sind urheberrechtlich geschützte Werke, die man zitieren darf. Es kommt nur darauf an, in welchem Ausmaß (§ 51 UrhG). Es muss klar sein, dass sie nur die Texte illustrieren. Ein Bildband wäre somit kein Mega-Zitat, im Gegensatz zu eienr Bibliografie, die z.B. Einbände beschreibt und auch abbildet. Sicher kann man gehen, wenn man Bilder nur ausschnittsweise zeigt.
In unserer Datenbank haben wir darauf geachtet, dass wir die Original-Cover, die wir eingebunden haben, in einer nichtdruckfähigen Qualität haben. Damit hoffen wir, der Sache zu genügen.

ta

PS: Ich gebe aber zu: "Zitate" sind unsere Wettbewerbscover nicht (und der Wettbewerb selbst ist auch kein wissenschaftliches Werk). :-)
Hier gehe ich ganz entschieden davon aus, dass wir und unsere User Narrenfreiheit genießen, weil wir keinen Schaden anrichten. Weder ideellen noch kommerziellen und die ganze Sache auf wenige Wochen beschränkt ist.
pPS: Recht hast du uneingeschränkt damit, dass nachträgliche Interpretationen unserer Regel Nr. 1 mehr Verwirrung stiften. Wir werden zukünftig sorgfältiegr sein.
Meine Spielplätze im Internet:
www.karl-may-wiki.de
www.karl-may-buecher.de
www.karl-may-hoerspiele.info

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Jenny Florstedt« (25. November 2004, 12:33)


25

Donnerstag, 25. November 2004, 15:45

RE: Teilnahme-Regel 1) und Urheberrecht

Hallo Sven!

Die Rechtssprechung hat sich natürlich auch mit Bild- und Tondokumenten auseinandergesetzt und dabei bestimmt, was zulässig ist oder nicht.

Wenn du etwa unter http://www.uni-bayreuth.de/departments/z…mmaR2%202.4.pdf
nachliest, so findest du dort diese Ausführungen zu § 51 Zitatrecht:

- Kleinzitat (Nr. 2): Übernahme einzelner Stellen eines veröffentlichten Werks in einem selbstständigen Sprachwerk, Regelfall des Zitats. Analoge Anwendung auf Bildzitate außerhalb der Nr. 1 ("großes Bildzitat")

Man findet so einiges zum Thema im Internet, soweit ich dies überblicken kann, läuft es darauf hinaus, daß das Bildzitat eben in einer im Vergleich mit dem Original entsprechend angemessenen geringen Größenordnung erfolgen muß, davon differenziert muß man allerdings Parodien oder den Bereich der Kunst sehen, hier kann, insofern der Charakter der eigenständigen Bearbeitung deutlich erkenntlich ist, das neue Bild natürlich gleiche Größe haben. Wenn etwa Max Ernst für alle dadaistischen Collagen, die er aus Zeitschriftenillustrationen angefertigt hätte, Abgaben an die Urheber hätte zahlen müssen, dann hätte er dieselben wohl kaum anfertigen können.

Viele Grüße
Thomas

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Thosch« (25. November 2004, 15:57)


26

Mittwoch, 1. Dezember 2004, 22:18

Abstimmung

Herzlich willkommen beim passiven Teil. :-)
Ihr könnt euch jetzt lässig zurücklehnen und auf www.karl-may-hoerspiele.info per Mausklick eure Meinung zu den Wettbewerbsteilnehmern kundtun.

ta
Meine Spielplätze im Internet:
www.karl-may-wiki.de
www.karl-may-buecher.de
www.karl-may-hoerspiele.info