Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: CLH - Hoerspielforum und mehr. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.
Zitat
Radio oder TV am Arbeitsplatz: Keine Gebührenpflicht für Arbeitgeber
19. 03. 2004
Ein Unternehmen muss keine Rundfunkgebühren für die Nutzung privater Radios oder Fernseher zahlen, die von seinen Mitarbeitern am Arbeitsplatz genutzt werden. Dies sei ausschließlich Angelegenheit der Angestellten und nicht des Arbeitgebers, so urteilt das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einer Entscheidung vom 23. Januar 2004. (Az.: 6 K 1658/03 und 6 K 2524/02)
Zahlen müsse derjenige, der tatsächlich über die Geräte verfüge. Bringe ein Arbeitnehmer Fernseher oder Rundfunk in eine Firma, so führe die Nutzung nicht zu einer Gebührenpflicht des Arbeitgebers.
Damit gab das Gericht einem Autozulieferer aus Baden-Württemberg recht, der gegen entsprechende Gebührenbescheide der Gebühreneinzugzentrale (GEZ) und des für diese Region zuständigen Südwestrundfunks (SWR) geklagt hatte. Das Gericht lehnte die Zahlungspflicht ab und ließ auch keine Revision zu.
Das Unternehmen hatte außerdem darauf hingewiesen, dass seine Betriebsordnung eine Aufforderung an die Mitarbeiter enthalte, die an der Arbeitsstätte genutzten Rundfunkgeräte bei der GEZ anzumelden.
Ansprechpartner/in: Winfried Riedl Tel: (0941) 5694-326
Zitat
Radiohören am Arbeitsplatz
Wollen Sie als Arbeitgeber verbieten, dass im Betrieb während der Arbeitszeit Radio gehört wird, müssen Sie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG beachten. Denn das Verbot des Radiohörens betrifft die betriebliche Ordnung und das Verhalten Ihrer Mitarbeiter im Betrieb, nicht aber die Art und Weise, wie der einzelne Mitarbeiter seine Arbeit zu leisten hat (BAG, Beschluss vom 14.01.1986, Aktenzeichen: 1 ABR 75/83; in: BB 1986, Seite 1087).
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Clavelina« (10. August 2004, 19:16)
Zitat
Original von Clavelina
Hier nochwas
Zitat
Radiohören am Arbeitsplatz
Wollen Sie als Arbeitgeber verbieten, dass im Betrieb während der Arbeitszeit Radio gehört wird, müssen Sie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG beachten. Denn das Verbot des Radiohörens betrifft die betriebliche Ordnung und das Verhalten Ihrer Mitarbeiter im Betrieb, nicht aber die Art und Weise, wie der einzelne Mitarbeiter seine Arbeit zu leisten hat (BAG, Beschluss vom 14.01.1986, Aktenzeichen: 1 ABR 75/83; in: BB 1986, Seite 1087).
Quelle: http://www.arbeitsrecht.org/betriebsrat/…tikel00885.html
Das Verbot des Radiohörens am Arbeitsplatz ist nichtig, wenn der Betriebsrat nicht zugestimmt hat. Das scheint ein möglicher Ansatz zu sein