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kassettenkind

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1

Samstag, 5. Dezember 2009, 18:23

Jetzt ist es soweit ... 2000 Hörspiel LPs zu verkaufen

Moin Leute !



Nach langem Hin und Her habe ich mich entschlossen, meine komplette Sammlung aufzulösen.

Angefangen mit den Labeln Unsere Welt, WEA Bunny und der Gruselserie werde ich alle Teile ( über 2000 HSP LPs und einige hundert MCs ) in den nächsten Tagen und Wochen bei ebay versteigern ( wobei mir diese dämliche Versandregelung zuerst etwas Kopfzerbrechen bereitet hat ).

Trotz besagter Regelung werde ich alle Teile ab 1 € anbieten.





Wenn ihr ganz spezielle Titel sucht, könnt ihr mich auch vorher kontakten ( thoschix@aol.com )



Link :



http://shop.ebay.de/merchant/thoschix_W0…QQ_fromZQQ_mdoZ



Viele Grüße



Thorsten


Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »kassettenkind« (5. Dezember 2009, 18:57)


2

Samstag, 5. Dezember 2009, 18:57

du willst das hobby aufgeben? hoffentlich bereust du das nicht eines tages... :{
Ich bin richtig froh, in der Schule alles über Parallelogramme gelernt zu haben und nichts über Steuern. Das hat mir richtig geholfen bei meiner diesjährigen Parallelogramm-Erklärung.

3

Samstag, 5. Dezember 2009, 19:07

Nun, er ist nicht der einzige ;)

Und bei DEN Auktionen wird sicher ne Menge rumkommen.

Viel Erfolg kassettenkind!
Gruß JoJo
____________

kassettenkind

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4

Samstag, 5. Dezember 2009, 19:25

du willst das hobby aufgeben? hoffentlich bereust du das nicht eines tages... :{

Ich schaff es nicht mehr, mich adäquat um die Sachen zu kümmern. Im Moment könnte ich einen 30 Stunden Tag brauchen, außerdem platzt mein Wohnzimmer aus allen Nähten. Deswegen werde ich mich nach und nach auch noch von weiteren Sachen trennen, zu denen ich irgendwie den Bezug verloren habe und die mich auf irgendeine Art belasten. Die mir wichtigen Hörspiele hab ich eh digitalisiert und kann sie weiterhin jederzeit hören :-)

Grüße
Thorsten

( Ich hoffe die Flut von neuen Artikeln an diesem WE macht mir keinen Strich durch die Rechnung, immerhin hab ich für die Sammlung ungefähr den Gegenwert eines kleinen Autos aufgebracht :-) )


Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »kassettenkind« (5. Dezember 2009, 19:31)


5

Samstag, 5. Dezember 2009, 19:45

krasse sache. Ich beobachte mal einige deiner auktionen..

edit: ich hoffe für dich, dass nicht 2000 verschiedene deine lps ersteigern :D

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »JTaxidriver« (5. Dezember 2009, 19:51)


Quercus

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6

Samstag, 5. Dezember 2009, 19:46

du solltest das mit den 2000 lps aus deinen beschreibungen rausnehmen
es ist eh schon heikel, so viele teile zu verkaufen, aber wenn das dann auch noch in der beschreibung steht, könntest du böswillige händler auf dich aufmerksam machen. hör dich besser noch mal um, ob das nicht gewerblich ist ...
"Du hast das Recht auf eine eigene Meinung, aber Du hast kein Recht auf eigene Fakten." Paul Romer

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William Shakespeare: "Wenn alle Leute nur dann redeten, wenn sie etwas zu sagen haben, würden die Menschen sehr bald den Gebrauch der Sprache verlieren."

kassettenkind

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7

Samstag, 5. Dezember 2009, 22:05

Ich habe vorher mal ein bisschen gegoogelt und bin bei " frag einen Anwalt " auf folgende Antwort zu einem ähnlichen Problem gestossen :

Zitat :
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Ob Sie als Ebay-Verkäufer als gewerblicher Händler oder als privat auftreten, ist anhand von Indizien, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eines Einzelfalles, zu bewerten. Zu diesen gehören insbesondere die Häufigkeit und die Zahl der Auktionen, bei denen auch der Auktionsgegenstand eine Rolle spielt. Handelt es sich um Neuware oder um immer gleiche Waren, so ist dies eher ein Indiz dafür, dass es sich um einen Unternehmer handelt. Aber auf die Anzahl alleine sollte man sich nicht verlassen und diese lediglich als ein Indiz werten. Sie haben zum Beispiel eine Sammlung aufgelöst. Hier könnte es an der erforderlichen planmäßigen Dauer der gewerblichen Tätigkeit fehlen.
Zwingend ist dies aber nicht. So hat das OLG Frankfurt entschieden: "Wer regelmäßig über die Handelsplattform eBay Waren verkauft, ist auch dann gewerblich tätig, wenn die Waren aus seinem privaten Vermögen stammen"
In dieser Entscheidung hatte der Verkäufer allerdings zusätzlich seinen Shop beworben und in bezug auf die planmäßige Dauer war ein Ende nicht abzusehen, da es sich um 100 000 postgeschichtliche Belege handelte.

Sofern Sie die Verkauf auf Ihre Sammlung begrenzen und nicht weitere Verkäufe ( z.B. durch Ankauf) tätigen, könnte somit noch eine private Tätigkeit vorliegen, wobei aufgrund der vielfältigen Einzelfallentseidungen diese Aussage mit Vorsicht zu treffen ist.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Sie durch tatsächlich durch einen "Mitbewerber" abgemahnt werden, da es - sofern Ihre Händlereigenschaft zu bejahen ist - um einen Wettbewerbsverstoß handelt, wenn Sie keine Widerrufsrechte / Gewährleistungsrechte anbieten.

Sollten Sie tatsächlich abgemahnt werden, müssten Sie sich mit der Argumenation der fehlenden planmäßigen Dauer verteidigen.
Es empfiehlt sich, Ihr gesamtes Profil anwaltlich überprüfen zu lassen, um zu klären, ob die Händlereigenschaft zu bejahen ist oder nicht.
Sollte die "Drohung" der Abmahnung tatsächlich wahr gemacht werden, können Sie diesen nicht mehr vermeiden. Ein Abmahnung sollten Sie aber dringend anwaltlich überrpüfen lassen, ob diese - unter Berücksichtigung des oben dargstellten - berechtigt ist. Gerne stehen wir Ihnen hierzu zur Verfügung.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Zitat Ende

Da ich in den letzten Jahren zwar auch hin und wieder - aber nur kleckerweise - mal was verkauft habe, hier aber zeitlich begrenzt und konzentriert
meine private Sammlung veräußere, die definitiv nicht für den Verkauf sondern ausschließlich zu meinem privaten Vergnügen angeschafft wurde,
sehe ich da eigentlich kein Problem. Vielleicht sollte ich meinen Account trotzdem Mal von einem Anwalt durchgehen lassen, der Sicherheit halber.

Hat von euch jemand Erfahrung mit so etwas ?

Grüße

Thorsten



8

Sonntag, 6. Dezember 2009, 00:14

Ich kaufe bei Ebay allen möglichen Mist. Kaufe da natürlich auch Hörspiele. Die doppelten, oder die, welche ich mir übergehört habe, verkaufe ich dort auch wieder. Da kommen im jahr schon ein paar hundert zusammen. Und bis jetzt hat mich noch niemand abgemahnt. Allerdings wurde mir gesagt, dass es eine Höchstgrenze gäbe, die ich dazuverdienen darf. Die rede war von knapp 1400 Euro im Jahr. Diese sind noch Steuerfrei. Alles darüber hinaus müsste ich gesetz dem Fall versteuern. Finde ich aber auch merkwürdig. Denn : Wenn jemand 2 gute Rechner oder seinen Zweitwagen verkauft, kommt der ganz schnell an und über diesen Betrag.

Ansonsten habe ich mit Anwaltsprüfungen (ein Glück) noch keine Erfahrungen.
Aber erkundige dich zusätzlich ruhig mal nach diesen Höchstbetrag für den steuerfreien Zuverdiesnt. Vieleicht ist da ja doch was dran...
Wer etwas will, findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe.

Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht.

9

Sonntag, 6. Dezember 2009, 02:07

du willst das hobby aufgeben? hoffentlich bereust du das nicht eines tages... :{

Ich schaff es nicht mehr, mich adäquat um die Sachen zu kümmern. Im Moment könnte ich einen 30 Stunden Tag brauchen, außerdem platzt mein Wohnzimmer aus allen Nähten. Deswegen werde ich mich nach und nach auch noch von weiteren Sachen trennen, zu denen ich irgendwie den Bezug verloren habe und die mich auf irgendeine Art belasten. Die mir wichtigen Hörspiele hab ich eh digitalisiert und kann sie weiterhin jederzeit hören :-)


kann ich verstehen, und habe natürlich auch verständnis dafür.

hoffentlich bleibst du trotzdem dem board erhalten, experten für (alte) hörspiele machen doch gerade dieses forum aus. :]
Ich bin richtig froh, in der Schule alles über Parallelogramme gelernt zu haben und nichts über Steuern. Das hat mir richtig geholfen bei meiner diesjährigen Parallelogramm-Erklärung.

10

Sonntag, 6. Dezember 2009, 15:02

ich wünsche dir das du es niemals bereust Kassettenkind ;)

11

Sonntag, 6. Dezember 2009, 16:42

Ich kaufe bei Ebay allen möglichen Mist. Kaufe da natürlich auch Hörspiele. Die doppelten, oder die, welche ich mir übergehört habe, verkaufe ich dort auch wieder. Da kommen im jahr schon ein paar hundert zusammen.


da wünsche ich viel Glück und gute Nerven, denn unter diesen Voraussetzungen kann dich jeder gewerbliche Verkäufer in dem Bereich jederzeit ohne eigene Kosten abmahnen. Das muß natürlich nicht zwangsläufig der Fall sein, aber hier im Forum hat es schon Leute getroffen.

Hier eine Übersicht von aktuellen Urteilen (Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/unternehmer-ebay.htm)

Zitat

- gewerblich bei 91 Verkäufen in 5 Wochen (BGH, Urteil vom 04.12.2001, AZ.: I ZR 3/06)

- gewerblicher Verkauf auch dann wenn ein Gewerbetreibender bei eBay einen Artikel "für einen Freund" anbietet (LG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2009, Az.: 2-3 O 35/09)

- Unternehmer auch bei nur wenigen Verkäufen, wenn es sich um seltene und hochpreisige Gegenstände handelt (LG München, Urteil vom 07.04.2009, AZ 33 O 1936/08)

- Aus dem eBaynamen eines Mitgliedes lassen sich keine Schlüsse auf die Verbrauchereigenschaft herleiten (OLG Koblenz, Az: 5 U 397/08, Beschluss vom 30.07.2008)

- Handeln im geschäftlichen Verkehr bereits bei 25 Käuferbewertungen, nicht jedoch allein auf Grund der Tatsache, dass bei eBay das Angebot einer Vielzahl von eBaybesuchern angeboten wird (BGH, Urteil vom 30.04.2008, AZ I ZR 73/05, Internetversteigerung III )

- Unternehmer bei 242 Bewertungen innerhalb von zwei Jahren und Werbung "Tonnenweise Hardware" (OLG Hamburg vom 27.02.2007, AZ 5 W 7/07 )

- Unternehmer bei 10 neuen Markenartikeln (Bekleidung) (LG Frankfurt, AZ 2/03 O 192/07, Beschluss vom 08.10.2007 )

- Powerseller ist Unternehmer, selbst wenn eine eigene Sammlung aufgelöst wird (OLG Frankfurt vom 21.03.2007, AZ 6 W 27/07)

- Unternehmer bei 40 Verkäufen vom z. T. gleichartigen Produkten, insbesondere, wenn ein Versand ins Ausland angeboten wird (OLG Zweibrücken vom 28.06.2007, AZ 4 U 210/06)

- auch bei 4 Kindern ist Angebot von gebrauchter Kinderkleidung (80 in einem Monat) gewerblich (LG Berlin vom 05.09.2006, AZ 103 O 75/06)

- Gewerblichkeit bei 25 Verkäufen innerhalb von 2 Monaten sowie vorherigem Ankauf zum Zwecke des Verkaufs (LG Hanau vom 28.09.2006, AZ 5 O 51/06)

- keine Unternehmereigenschaft bei 1700 Bewertungen, da kein Powerseller (Landgerichts Coburg vom 19.10.2006, Az: 1 HK O 32/06) , m. E. krasses Fehlurteil

- Unternehmereigenschaft bei über 250 Verkäufer in 31 Monaten und Powersellereigenschaft (Landgericht Mainz, Urteil vom 06.07.2005, Az.: 3 O 184/04 ), bestätigt durch das OLG Koblenz (Beschluss vom 1710.2005, AZ 5 U 1145/05)

- Unternehmereigenschaft wer Bekleidung als Neuware in verschiedenen Größen bei eBay anbietet (LG Hannover vom 15.04.2005, Az.: 18 O 115/05)

- Unternehmer ist, wer 154 Bewertungen bei eBay erhalten hat und alles versteigert, was im Haushalt nicht mehr benötigt wird (Amtsgericht Bad Kissingen vom 04.04.2005, Az.: 21 C 185/04 ).

- Unternehmer ist, wer mehrere gleichartige Waren anbietet, sich als Powerseller bezeichnet und "immer wieder" Dinge über eBay verkauft (Amtsgericht Radolfzell, Urteil vom 29.07.2004, Az: 3 C 553/03)

- ein gewerbliches Handeln liegt nicht vor, wenn zwei Armbanduhren verkauft werden (Amtsgericht Itzehoe, Urteil vom 18.05.2004, Az.: 57 C 361/04)

- das regelmäßige Angebot von Waren bei eBay, die Verwendung von eigenen AGB führt noch nicht automatisch zur Unternehmereigenschaft (Amtsgericht Dettmold, Urteil vom 27.04.2004, Az.: 7 C 117/04)

Anmerkung: nach unserer Auffassung ein Fehlurteil

- 150 Bewertungen für die Annahme eines unternehmerischen Handels nicht ausreichend, wenn einzelnes Geschäft eindeutig privat (Amtsgericht Gmünden a.M., Urteil vom 13.01.2004, Az.: 10 C 1212/03)

- Unternehmereigenschaft ist gegeben, wenn nachhaltig und in größerem Umfang neue und gebrauchte Waren versteigert werden ( Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 30.12.2003, Az.: 110 O 32/03)

- 41 Tansaktionen bei eBay lassen keinen Schluss auf eine unternehmerische Tätigkeit zu (Landgericht Hof, Urteil vom 29.08.2003, Az.: 22 S 28/03)

- Unternehmereigenschaft liegt vor, wenn ein Verkäufer wiederholt gleichartige Waren anbietet und sich dabei als Powerseller bezeichnet

- ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei eBay liegt bei 39 Verkäufen innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten vor (Landgericht Berlin, Urteil vom 09.11.2001, Az: 103 U 149/01)

- eine Tätigkeit als Unternehmer liegt bei 50 Auktionen, eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einem Powersellerstatus vor (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2004, Az.: 6 W 54/04 )

- 68 Verkäufe innerhalb von acht Monaten bewegen sich in einem Grenzbereich, in dem sowohl ein privater, wie auch ein geschäftlicher Verkehr denkbar ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: 6 U 149/04 )

- es kommt auf den Einzelfall an, Zahl und Häufigkeit der Auktionen, professioneller Eindruck, Powersellereigenschaft, nicht jedoch derjenige, der seine 100-teilige Comicsammlung auflöst (OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.06.2007 - Az. 4 U 210/06)

Entgegen einer häufigen Annahme sind eine Gewerbeanmeldung oder Umsatzangaben gegenüber dem Finanzamt für die Frage der Unternehmereigenschaft nicht von Belang, es kommt - vereinfacht gesagt - darauf an, wie man tatsächlich nach außen auftritt

Aus der Rechtsprechung lassen sich folgende Punkte herauskristallisieren, an denen sich eine Unternehmereigenschaft feststellen lässt:

- gleichartige Waren
- Neuwaren
- mehr als 40 Verkäufe innerhalb von wenigen Monaten
- Powersellerstatus
- eigene AGB

Nach unserer Erfahrung ist die Grenze zwischen privatem und unternehmerischen Handeln meistens fließend. Viele eBay-Mitglieder merken, dass ihr Geschäft erfolgreicher ist, als gedacht oder finden Geschmack an dem Verkauf in der Freizeit oder haben einfach nur einen größeren Hausstand aufzulösen.
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12

Sonntag, 6. Dezember 2009, 17:19

krass.. wie schnell man "gewerblich" sein kann..

13

Sonntag, 6. Dezember 2009, 17:38

:offtopic:
Wenn ich die ganzen Beispiele so sehe, kann man doch sicher gleich auch JEDEN abmahnen, der auf dem Flohmarkt verkauft. So ein Irrsinn...
:done:

Sorry, Thorsten, wenn ich Deinen Thread so verunstalte ;)

The iPhone is nothing more than a luxury bauble that will appeal to a few gadget freaks. In terms of its impact on the industry, the iPhone is less relevant. [...] Apple will sell a few to its fans, but the iPhone won't make a long-term mark on the industry.

Matthew Lynn, Published in Bloomberg, Jan 13, 2007

14

Montag, 7. Dezember 2009, 00:25

:offtopic:
Wenn ich die ganzen Beispiele so sehe, kann man doch sicher gleich auch JEDEN abmahnen, der auf dem Flohmarkt verkauft. So ein Irrsinn...
:done:


Theoretisch ja, aber eben nur theoretisch. Auf dem Flohmarkt guckt halt nicht die ganze Welt zu und es werden nicht alle Daten gespeichert. Ebay rückt z.B. ohne mit der Wimper zu zucken die Daten der letzten Jahre raus, wenn die SteuFa anklopft. Und Abmahnanwälte können schön aus dem warmen Arbeitszimmer aktiv werden und brauchen nicht über Flohmärkte zu latschen.
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kassettenkind

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15

Montag, 7. Dezember 2009, 17:26

Wie soll ich denn als Privatmann durch diese Flut an Musterurteilen durchsteigen ( und das für mich zutreffende ohne Jurastudium herausfinden )
Das hieße ja eigentlich, dass ich für das Auflösen meiner Sammlung einen Gewerbeschein bräuchte. Es kann doch nicht im Sinne des Erfinders sein, dass ich selbst für solche Lapalien schon einen Rechtsanwalt konsultieren muss.

Grummel

Thorsten

(Zitat Baumann und Clausen ( Hitradio Antenne ) von heute Morgen : Von wegen Demokratie, HaWe. Wir leben in einer Bürokratie !! )



16

Montag, 7. Dezember 2009, 17:31

Wie soll ich denn als Privatmann durch diese Flut an Musterurteilen durchsteigen ( und das für mich zutreffende ohne Jurastudium herausfinden )
Das hieße ja eigentlich, dass ich für das Auflösen meiner Sammlung einen Gewerbeschein bräuchte. Es kann doch nicht im Sinne des Erfinders sein, dass ich selbst für solche Lapalien schon einen Rechtsanwalt konsultieren muss.

Grummel

Thorsten

(Zitat Baumann und Clausen ( Hitradio Antenne ) von heute Morgen : Von wegen Demokratie, HaWe. Wir leben in einer Bürokratie !! )
das nenne ich typisch deutsche "Gründlichkeit". Und die Urteile widersprechen sich ja auch noch zigfach.

Vllt mal die Nasen von der Bucht direkt ansprechen?

17

Montag, 7. Dezember 2009, 19:51

Wie soll ich denn als Privatmann durch diese Flut an Musterurteilen durchsteigen ( und das für mich zutreffende ohne Jurastudium herausfinden )
Das hieße ja eigentlich, dass ich für das Auflösen meiner Sammlung einen Gewerbeschein bräuchte. Es kann doch nicht im Sinne des Erfinders sein, dass ich selbst für solche Lapalien schon einen Rechtsanwalt konsultieren muss.

Grummel
Thorsten
(Zitat Baumann und Clausen ( Hitradio Antenne ) von heute Morgen : Von wegen Demokratie, HaWe. Wir leben in einer Bürokratie !! )


Hallo Thorsten,

ein Anwalt kann dir da auch nicht weiterhelfen, die Rechtsunsicherheit besteht zur Zeit so oder so. Du mußt im Grunde nur abschätzen, ob du das Risiko tragen willst oder nicht. Eine Möglichkeit wäre noch, die Käufer zu bitten, von positiven Bewertungen abzusehen. Auch könntest du auf verschiedenen Accounts verkaufen, dann fällt die Zahl nicht so auf. Die Zahl 2000 würde ich allerdings - wie schon Quercus gesagt hat - unbedingt aus den Beschreibungen rausnehmen. Damit fordert man den Ärger geradezu heraus.
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18

Montag, 7. Dezember 2009, 20:14

So, ich habe jetzt nochmal nachgeguckt. Es war dj-why-not, der letztlich 3000 Euro zahlen mußt + Unterlassungserklärung. Und Mata Hari, der bei seiner Sammlungsauflösung mit einem Streitwert von 10.000 Euro abgemahnt wurde.
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kassettenkind

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19

Montag, 7. Dezember 2009, 20:34

Schluck .....

Aber es muss doch eine Möglichkeit geben, sauber aus der Nummer rauszukommen. Ich komm mir ja schon fast wie ein Verbrecher vor !



Quercus

Wilddieb

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20

Montag, 7. Dezember 2009, 22:07

ja, aber die Lösung wird dir nicht gefallen ...

auf jeden Fall solltest du, wenn du wie geplant vorgehen willst, die Auktion unauffälliger beschreiben und den privaten Charakter der Sammlungsauflösung herausstellen. Halte die Auktion so simpel und unprofessionell wie du gerade noch vertreten kannst. Stelle ruhig heraus, dass du nur für eine kurze Zeit deine eigene Sammlung auflösen willst, dass es Dir um die Auflösung an sich geht und du deshalb alle LPs ab 1€ anbietest, dass es keine Neuware ist und du keine gleichen Produkte veräußerst. Lasse alle privaten AGBs usw. weg, nur der Klassiker Spruch: Privat und Ausschluss Gewährleistung usw.
Du solltest Dir nicht viel Zeit für den Ausverkauf nehmen, denn das ist der entscheidende Punkt für "dauerhaft"
und du solltest tatsächlich darum bitten, dass keine Bewertungen abgegeben werden.

hier mal ein ganz interessanter Artikel zu dem Thema:http://www.jurpc.de/aufsatz/20070194.htm

Zitat

Zu den Indizien, anhand derer in Rechtsprechung und Schrifttum die Unternehmereigenschaft bzw. ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bestimmt wird, gehören Zahl und Dauer bzw. Häufigkeit der durchgeführten Verkaufsauktionen, der Anlass des Verkaufes, die Art des Geschäftsgegenstandes (Neuware, Veräußerung gleicher oder unterschiedlicher Waren), der Auktionsumsatz, ein Auftritt oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck hinterlassen, sowie das Betreiben eines eBay-Shops, mit anderen Worten, die Präsentation des Angebotes insgesamt.(59)

Zitat

Die Anzahl der Auktionen oder hinterlassenen Bewertungen durch Käufer allein sind unterhalb einer gewissen Größenschwelle zutreffend kein zuverlässiges Indiz für die Unternehmereigenschaft. Für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit muss die Tätigkeit auch stets auf eine Vielzahl von Geschäften dauerhaft und planmäßig ausgerichtet sein.(76) Jemand, der seine aus mehreren 100 Teilen bestehende private Comic-Sammlung auflöst, ist deswegen nicht Unternehmer.(77) Ähnlich sieht das auch der BFH: In dem Fall eines Briefmarken- oder Münzsammlers, der als Hobby sammelt und Einzelstücke veräußert, die Sammlung teilweise umschichtet oder sie ganz oder teilweise veräußert, liegt keine Unternehmereigenschaft i. S. d. UStG vor.(78)
oder hier mal ein Anwalt zu dem Thema: http://www.frag-einen-anwalt.de/Privat-V…p-__f29327.html
"Du hast das Recht auf eine eigene Meinung, aber Du hast kein Recht auf eigene Fakten." Paul Romer

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