Habe jetzt ein Tapedeck von Technics über Kleinanzeigen gekauft, ist nach einem Tag kaputt gegangen...
Kleiner Rechtsrat von mir (hab das Zeug mal studiert):
1. Wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist, hast du ihm gegenüber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (= 2 Jahre Gewährleistung, bei Gebrauchtwaren verkürzbar auf 1 Jahr). Innerhalb der ersten 6 Monate muss der Unternehmer beweisen, dass die Sache bei Übergabe mängelfrei war. Behaupte also besser, das Deck sei von Anfang an nicht gelaufen.
2. Wenn du den Vertrag mit dem Unternehmer ausschließlich per Fernkommunikationsmitteln (E-Mail, Telefon, Fax) geschlossen wurde, hast du zusätzlich ein 2-wöchiges Widerrufs- bzw. Rückgaberecht, ohne überhaupt einen Mangel des Geräts nachweisen zu müssen
3. Doch auch wenn der Verkäufer kein Unternehmer war, ist noch nicht alles verloren. Denn dann hat er dir gegenüber die gleichen Gewährleistungspflichten wie ein Unternehmer (s.o. 1), wenn er sie nicht ausdrücklich (z.B. in der Anzeige) ausgeschlossen hat. Tipp: Falls in seiner Anzeige nichts von einem Gewährleistungsausschluss steht, mache einen Screenshot davon.
Kleine allgemeine Ergänzung (hat nichts mit deinem Fall zu tun): Gewährleistung ist nicht zu verwechseln mit Garantie.
- Gewährleistung ist eine im Gesetz (§§ 437 ff. BGB) geregelte Verkäuferpflicht.
- Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers, die nur dann gilt, wenn sie von diesem ausdrücklich zugesagt wurde. Sie kann auch sehr unterschiedlich gestaltet sein (z.B. mit der Pflicht, dass der Käufer die Portokosten oder einen Teil der Reparaturkosten selbst tragen muss). Wichtig aber: Eine Garantie kann eine Gewährleistung nicht verdrängen. Durch eine Garantie sollte man sich also als aufgeklärter Verbraucher niemals von seinen gesetzlichen Gewährleistungsrechten ablenken lassen.