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Mittwoch, 16. Juni 2004, 00:52

Bei Online-Auktionen mit neuen Büchern gilt Preisbindung

Zitat


ZDF/dpa


Bei Online-Auktionen mit neuen Büchern gilt Preisbindung

Grundsatzurteil in Frankfurt/Main

Wer regelmäßig neue Bücher bei Internet-Auktionen verkauft, muss dabei auch als Privatmann die Preisbindung beachten. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Dienstag in einem Grundsatzurteil. In dem konkreten Fall hatte ein Journalist über das Internet-Auktionshaus ebay innerhalb von sechs Wochen mehr als 40 Bücher als "neu" oder "original verpackt" angeboten und meist unterhalb des Ladenpreises verkauft. Das OLG bestätigte nun das bereits vom Landgericht erlassene Verbot dieser Praxis.

Grundsatz-Urteil zu Buchauktionen

Der Beklagte hatte die Bücher nach eigenen Angaben von Verlagen zu Rezensionszwecken erhalten. Als Startpreis bei den Online-Auktionen legte er einen Euro fest. Nachdem ein Buchhändler eine Unterlassung verlangt hatte, untersagte das Landgericht in erster Instanz mit einer einstweiligen Verfügung dieses Angebot. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts ist diese Entscheidung nun rechtskräftig.

Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass der festgesetzte Preis eingehalten werden müsse, wenn jemand "gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer" verkaufe.

Stichwort Buchpreisbindung
Seit dem 1. Oktober 2002 sind Verleger und Importeure gesetzlich verpflichtet, beim Verkauf von Büchern einen Preis einschließlich der Umsatzsteuer festzusetzen. Dahinter steht die Logik, ein Buch nicht nur als Ware wie jede andere zu betrachten, sondern ein Buch als kulturpolitischen Beitrag zu verstehen. Gerade Verleger und Autoren sehen die Preisbindung als Bedingung für die Vielfalt und Qualität ihrer Programme an. Kritiker dagegen betonen die Einschnitte im Wettbewerb.

Dies war nach Ansicht des Gerichts bei dem Beklagten der Fall, weil er innerhalb von sechs Wochen mehr als 40 Bücher angeboten habe. Denn die Verpflichtung zur Preisbindung treffe "nicht nur gewerbsmäßige Händler". Es spiele keine Rolle, dass der Beklagte den Handel "nebenbei" betrieben habe, betonten die Richter. Nach ihrer Ansicht war der Mann auch nicht so genannter Letztabnehmer, da er die Bücher von Verlagen kostenlos erhalten habe.

Der Verkauf von Büchern über das Internet wird für den Buchhandel immer wichtiger. Derzeit macht das Online-Geschäft knapp fünf Prozent des Umsatzes aus - ganz vorne ist der Internet-Buchhändler Amazon.

Dessen jüngste Konfrontation mit dem Züricher Diogenes Verlag hatte gezeigt, wie sensibel das Thema Internet und Buchhandel ist. Nach einem Bericht des Branchenblattes "Buchreport" wollten die Schweizer, die derzeit mehrere Bestseller im Programm haben, die von Amazon geforderten hohen Rabatte nicht mehr mitmachen. Der Internet-Riese liefert deshalb Diogenes-Bücher nicht mehr direkt, sondern nur noch über Unterhändler aus.


Finde ich Okay. :]

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Donnerstag, 17. Juni 2004, 20:55

absolut in ordnung !!! :]