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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »leocat« (17. Mai 2005, 19:00)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »leocat« (17. Mai 2005, 17:20)
Zitat
Das Landgericht Coburg hat klargestellt, dass für Privatpersonen ein weitgehender Gewährleistungsausschluss zulässig ist.
Wenn der Privatverkäufer eines gebrauchten Kfz die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen hat, haftet er für später entdeckte Schäden nur, wenn er diese arglistig verschwiegen hat. Es ist jedoch Sache des Käufers nachzuweisen, dass der Verkäufer auf den Vorschaden nicht hingewiesen hat.
Zitat
Original von leocat
dass die sich um Abmeldung etc auch kümmern. Oder wirklich Anzeigenblatt. Mal schaun.